Bibliotheksbau
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Österreich

 
   
 
 

 

Wissensarchiv > Rechtliche Bestimmungen

 

Gesetze und Verordnungen
In Österreich sind insbesondere folgende Gesetze und Verordnungen für die Planung unerlässlich:

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ANSChG

Arbeitsstättenverordnung AStV

Arbeitsmittelverordnung AM-VO

Erlässe
Das Arbeitsinspektorat hat die Kompetenz, via Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Erlässe herauszugeben. Diese Erlässe behandeln und lösen idR Auslegungsprobleme zu einzelnen gesetzlichen Bestimmungen und sind auf der Website http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Service/Erlaesse/default.htm zu finden. Für den Bibliotheksbereich interessant sind u.a. folgende Erlässe (Auswahl!):

Definition "geringe Brandlast" im Arbeitsschutz (BMWA-461.304/0056-III/2/2007)

Panikbeschläge an Notausgängen gemäß Ö-Norm EN 1125 und EN 179 (BMWA-461.304/0019-III/2/2006)

Notausgang-Sicherungssysteme (BMWA-461.304/5017-III/2/2004)

Glasportale in Stiegenhäusern (BMWA-461.304/0057-III/2/2007)

Großflächige Drahtglasscheiben (BMWA-461.204/1-III/2/04)

Normen
Beim Bibliotheksbau ist eine Fülle von Normen zu berücksichtigen, die u.a. Themen wie Flächendefinition, Barrierefreiheit, Maße für Einrichtungsgegenstände wie Garderobenschränke, aber auch die Erstellung von Leistungsverzeichnissen und Ausschreibungen normieren. Es folgt eine kleine Auswahl der in der Praxis am häufigsten konsultierten Normen:

DIN 277 - Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau

ÖNORM B 1600 - Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen

ÖNORM B 1601 - Spezielle Baulichkeiten für behinderte oder alte Menschen - Planungsgrundsätze

ÖNORM B 1602 - Barrierefreie Schul- und Ausbildungsstätten und Begleiteinrichtungen

ÖNORM A 1680 - Garderobenschränke für den Nicht-Wohnbereich

ÖNORM A 2050 - Vergabe von Aufträgen über Leistungen: Ausschreibung, Angebot, Zuschlag (Verfahrensnorm)

ÖNORM A 2060 - Allgemeine Vertragsbestimmungen für Leistungen (Vertragsnorm)

ÖNORM A 2063 - Austausch von Leistungsbeschreibungs-, Ausschreibungs-, Angebots-, Auftrags- und Abrechnungsdaten in elektronischer Form

ÖNORM B 2062 - Aufbau von Standardisierten Leistungsbeschreibungen unter Berücksichtigung automationsunterstützter Verfahren (Verfahrensnorm) [inkl. Korrektur vom 01.09.1996]

ÖNORM B 2063 - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag unter Berücksichtigung automationsunterstützter Verfahren (Verfahrensnorm) [inkl. Korrektur vom 01.09.1996]

Richlinien des OIB
Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Akkreditierungsstelle für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte auf landesgesetzlicher Basis und arbeitet an der Harmonisierung der Bauvorschriften in Österreich, die sowohl aufgrund des europäischen Harmonisierungsprozesses als auch aufgrund innerösterreichischer Erfordernisse notwendig ist.

Zur Bedeutung und rechtlichen Stellung der OIB-Richtlinien sagt die Arbeitsinspektion im Anhang zu BMWA-461.304/0041-III/2/2007: "Die OIB-Richtlinien dienen als Basis für die Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften und können von den Bundesländern zu diesem Zweck herangezogen werden. Die Erklärung einer rechtlichen Verbindlichkeit der OIB-Richtlinien ist den Ländern vorbehalten. Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) ist die Koordinierungsplattform der österreichischen Bundesländer auf dem Gebiet des Bauwesens, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie. Die OIB-Richtlinien wurden in der Generalversammlung des OIB am 25. April 2007 unter Anwesenheit der Vertreter aller Bundesländer einstimmig beschlossen. Sie basieren auf den Beratungsergebnissen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur Ausarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften eingesetzten Länderexpertengruppe. Für jede von sechs "Bautechnischen Anforderungen" gibt es eine eigene OIB-Richtlinie. Zusätzlich wurden für den Bereich des Brandschutzes neben der allgemeinen Richtlinie 2 "Brandschutz" noch eigene Spezialrichtlinien für "Brandschutz bei Betriebsbauten" (Richtlinie 2.1) und für "Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks" (Richtlinie 2.2) erarbeitet. Die aktuellen OIB-Richtlinien 1-6 (Ausgabe April 2007) sind auf der Web-Site des OIB [...] verfügbar:
Zur rechtlichen Stellung der OIB-Richtlinien:
Vom OIB wurde uns mitgeteilt, dass bis auf Salzburg alle Bundesländer früher oder später die Richtlinien übernehmen werden. Entgegen der ursprünglichen Absicht die OIB-Richtlinien in der Art des New-Approach einzuführen, sind die Länder überein gekommen, die OIB-Richtlinien für verbindlich zu erklären (Novellen zu den Landesbauordnungen bzw. zu den Landesbautechnikgesetzen). [...]." (http://www.arbeitsinspektion.gv.at/NR/rdonlyres/C91FA4DE-FFF8-41DE-B35E-03AF356FA5F9/0/Anlage1_4613040041_07.pdf)

Im Jahr 2008 wurden die Richtlinien 1 bis 5 in den Bundesländern Burgenland, Tirol, Vorarlberg und Wien für rechtlich verbindlich erklärt; die Richtlinie 6 wurde 2008 bzw. 2009 in allen Bundesländern außer Salzburg rechtlich verbindlich (Stand Mai 2009).

Auch für den Bibliotheksbau wichtig sind folgende Grundlagendokumente (sie sind samt Erläuterungen auf der Website http://www.oib.or.at/veroeff.htm#richtlinien abrufbar):

OIB-Richtlinie Nr. 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
OIB-Richtlinie Nr. 2 - Brandschutz (insbes. Richtlinie 2.1 - Brandschutz bei Betriebsbauten)*
OIB-Richtlinie Nr. 3 - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
OIB-Richtlinie Nr. 4 - Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
OIB-Richtlinie Nr. 5 - Schallschutz
OIB-Richtlinie Nr. 6 - Energieeinsparung und Wärmeschutz

* beachte auch den 2008 herausgegebenen "Leitfaden Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte" (OIB-330.2-021/07)

 

 
 

ein Service der AG Bibliotheksbau der
Vereinigung österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare