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Wissensarchiv > Rechtliche BestimmungenGesetze und Verordnungen ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ANSChG Arbeitsstättenverordnung AStV Arbeitsmittelverordnung AM-VO Erlässe Definition "geringe Brandlast" im Arbeitsschutz (BMWA-461.304/0056-III/2/2007) Panikbeschläge an Notausgängen gemäß Ö-Norm EN 1125 und EN 179 (BMWA-461.304/0019-III/2/2006) Notausgang-Sicherungssysteme (BMWA-461.304/5017-III/2/2004) Glasportale in Stiegenhäusern (BMWA-461.304/0057-III/2/2007) Großflächige Drahtglasscheiben (BMWA-461.204/1-III/2/04) Normen DIN 277 - Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau ÖNORM B 1600 - Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen ÖNORM B 1601 - Spezielle Baulichkeiten für behinderte oder alte Menschen - Planungsgrundsätze ÖNORM B 1602 - Barrierefreie Schul- und Ausbildungsstätten und Begleiteinrichtungen ÖNORM A 1680 - Garderobenschränke für den Nicht-Wohnbereich ÖNORM A 2050 - Vergabe von Aufträgen über Leistungen: Ausschreibung, Angebot, Zuschlag (Verfahrensnorm) ÖNORM A 2060 - Allgemeine Vertragsbestimmungen für Leistungen (Vertragsnorm) ÖNORM A 2063 - Austausch von Leistungsbeschreibungs-, Ausschreibungs-, Angebots-, Auftrags- und Abrechnungsdaten in elektronischer Form ÖNORM B 2062 - Aufbau von Standardisierten Leistungsbeschreibungen unter Berücksichtigung automationsunterstützter Verfahren (Verfahrensnorm) [inkl. Korrektur vom 01.09.1996] ÖNORM B 2063 - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag unter Berücksichtigung automationsunterstützter Verfahren (Verfahrensnorm) [inkl. Korrektur vom 01.09.1996] Richlinien des OIB Zur Bedeutung und rechtlichen Stellung der OIB-Richtlinien sagt die Arbeitsinspektion im Anhang zu BMWA-461.304/0041-III/2/2007: "Die OIB-Richtlinien dienen als Basis für die Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften und können von den Bundesländern zu diesem Zweck herangezogen werden. Die Erklärung einer rechtlichen Verbindlichkeit der OIB-Richtlinien ist den Ländern vorbehalten. Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) ist die Koordinierungsplattform der österreichischen Bundesländer auf dem Gebiet des Bauwesens, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie. Die OIB-Richtlinien wurden in der Generalversammlung des OIB am 25. April 2007 unter Anwesenheit der Vertreter aller Bundesländer einstimmig beschlossen. Sie basieren auf den Beratungsergebnissen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur Ausarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften eingesetzten Länderexpertengruppe. Für jede von sechs "Bautechnischen Anforderungen" gibt es eine eigene OIB-Richtlinie. Zusätzlich wurden für den Bereich des Brandschutzes neben der allgemeinen Richtlinie 2 "Brandschutz" noch eigene Spezialrichtlinien für "Brandschutz bei Betriebsbauten" (Richtlinie 2.1) und für "Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks" (Richtlinie 2.2) erarbeitet. Die aktuellen OIB-Richtlinien 1-6 (Ausgabe April 2007) sind auf der Web-Site des OIB [...] verfügbar: Im Jahr 2008 wurden die Richtlinien 1 bis 5 in den Bundesländern Burgenland, Tirol, Vorarlberg und Wien für rechtlich verbindlich erklärt; die Richtlinie 6 wurde 2008 bzw. 2009 in allen Bundesländern außer Salzburg rechtlich verbindlich (Stand Mai 2009). Auch für den Bibliotheksbau wichtig sind folgende Grundlagendokumente (sie sind samt Erläuterungen auf der Website http://www.oib.or.at/veroeff.htm#richtlinien abrufbar): OIB-Richtlinie Nr. 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit * beachte auch den 2008 herausgegebenen "Leitfaden Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte" (OIB-330.2-021/07) |
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